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20 Cards in this Set
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Was sind die vier Voraussetzungen, die einen allgemeinen Kontrahierungszwang begründen können?
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1. Güter, die zum Normalbedarf gehören.
2. Güter, die allgemein und öffentlich angeboten werden. 3. Fehlen zumutbarer Ausweichmöglichkeiten / starke Marktstellung des Anbieters. 4. Keine sachlich gerechtfertigten Gründe für Verweigerung des Vertragsabschlusses. |
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Was sind die drei Arten von Formvorschriften?
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1. Einfache Schriftlichkeit (Schriftform und Unterzeichnung. Dauerhaftigkeit muss gewährleistet sein).
2. Qualifizierte Schriftlichkeit (z.B. Testament muss eigenhändig geschrieben werden.) 3. Öffentliche Beurkundung (Urkundsbeamter, festgelegtes Verfahren, wahrheitsgetreue und vollständige Fixierung, Ort/Datum/Unterschrift des Notars). |
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Was ist der Unterschied zwischen der öffentlichen Beurkundung und der amtlichen Beglaubigung?
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Durch die amtliche Beglaubigung wird lediglich bestätigt, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt.
Durch die öffentliche Beurkundung wird bestätigt, dass eine Erklärung oder Tatsache von einer bestimmten Person abgegeben worden ist. |
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Was sind die Rechtsfolgen des Formmangels?
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Im Grundsatz ist der Vertrag nichtig (Art.11 II OR). Die Nichtigkeit ist unheilbar und von Amtes wegen zu beachten. Bereits geleistetes kann über die Vindikation (641 II ZGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Nichtigkeit auf die Zukunft zu beschränken (Wirkung ex nunc, keine Rückabwicklung). Der Grundsatz wird durch das Rechtsmissbrauchsverbot relativiert. Ist die Berufung auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich, so wird der Formmangel nicht beachtet. |
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Wann ist die Berufung auf Formmangel rechtsmissbräuchlich?
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- Wenn der formunwirksame Vertrag vollständig erfüllt ist.
oder - Wenn der Formmangel von der Partei, die sich auf ihn beruft, arglistig herbeigeführt wurde. |
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Warum ist die Unterscheidung zwischen dem vollkommen zweiseitigen und dem UNvollkommen zweiseitigen Vertrag wichtig?
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Die Unterscheidung ist mit Blick auf die Leistungsstörungen wichtig. Folgende Rechtsinstitute stehen nämlich nur den Parteien eines synallagmatischen Vertrags zur Verfügung:
- Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82f. OR - Anwendbarkeit des Wahlrechts im Fall des Schuldnerverzugs (Art. 102 I i.V.m. Art. 107-109 OR) - Nachträgliche unverschuldete Unmöglichkeit Art. 119 OR |
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Was ist der Zweck der Nichtigkeit eines Vertrages?
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Der Zweck der Nichtigkeit besteht darin, den Zustand, wie er vor Vertragsschluss herrschte, wiederherzustellen. Darum wirkt die Nichtigkeit ex tunc (Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse), ist absolut und unheilbar. Die Leistungen aus einem nichtigen Vertrag erfolgen ohne Rechtsgrund und sind rückabzuwickeln. (Ausnahme: OR 66)
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Ist ein Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt automatisch nichtig?
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Nein, die Nichtigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern nur dann, wenn diese Rechtsfolge vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen wird oder sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt.
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Was ist der Unterschied zwischen der Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 19 II OR und der Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 41.I OR
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Der Inhalt eines Vertrages ist widerrechtlich i.S.v. Art. 19.II wenn er gegen eine objektive Norm des schweizerischen Rechts verstösst.
Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 41 liegt vor, wenn absolute Rechte einer Person (wie z.B. Persönlichkeitsrechte i.S.v. Art. 28 ZGB) verletzt werden, oder beim Unterlassen eines vorgeschriebenen Verhalten. |
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Was sind die zum Abschluss eines gültigen Vertrages notwendigen Voraussetzungen?
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Der Abschluss eines gültigen Vertrages bedarf grundsätzlich der übereinstimmenden Willensäusserung betreffend alle wesentliche Punkte durch handlungsfähige und verfügungsberechtigte Parteien
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Welche drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Anfechtung eines Wuchervertrags gemäss OR 21 möglich ist?
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Sanktioniert wird primär die Rücksichtslosigkeit der ausbeutenden Partei.
1. Zwischen den versprochenen Leistungen liegt ein offenbares Missverhältnis vor. 2. Die Entscheidungsfreiheit des Übervorteilten war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beeinträchtigt ( z.B. durch eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn). Der war im Allgemein in einer unterlegene Verhandlungssituation. 3. Der Übervorteilende hat die Schwächesituation der anderen Partei bewusst zum Zweck des Vertragsabschlusses ausgenutzt. |
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Der Tatbestand der Übervorteilung ist erfüllt. Was sind die Rechtsfolgen?
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Der Übervorteilte kann den Vertrag einseitig für unverbindlich erklären und die erfolgten Leistungen zurückfordern (Verwirkungsfrist: 1 Jahr).
Er kann auch die wucherische Leistung auf das marktübliche Mass aufrechterhalten. Der Übervorteilte kann zudem vom Ausbeutenden Schadenersatz nach den Regeln der „culpa in contahendo“ verlangen. |
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Was besagt das Vertrauensprinzip?
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Gemäss Vertrauensprinzip ist der Erklärende an seiner Erklärung immer so gebunden, wie sie der Empfänger unter den gegebenen Umständen objektiv verstehen musste und durfte.
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Was sind die drei Tatbestände, die ein Willensmangel begründen?
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1. Irrtum (Art. 23ff OR)
2. absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) 3. Furchterregung ( Art. 29f. OR) |
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Ein wesentlicher Irrtum liegt vor. Was sind die Rechtsfolgen?
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Gemäss OR 23 ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Hat sich der Irrende erfolgreich auf die Unverbindlichkeit des Vertrages berufen, müssen noch nicht erbrachte Leistungen nicht mehr erbracht werden. Schon erbrachte Leistungen müssen rückgewährt werden durch Vindikation (641 II ZGB), Grundbuchberechtigungsklage (975 ZGB) oder subsidiär aus ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff)
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Wann gilt ein Irrtum beim Vertragsschluss grundsätzlich als wesentlich?
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Ein Irrtum gilt grundsätzlich als wesentlich, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden muss, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts seine Erklärung nicht oder nicht in dieser Art abgegeben hätte.
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Was sind die Voraussetzungen für die Annahme eines wesentlichen Irrtums (Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 I 4 OR) über ein zukünftiges Ereignis?
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1. Beide Parteien haben das Eintreten des vorgestellten Ereignisses als sicher angesehen.
2. Das irrtümlich vorgestellte Ereignis war auf Seiten des Irrenden "condicio sine qua non" für den Vertragsabschluss (subjektives Element). 3. Es muss sich nach TuG rechtfertigen, dass der Irrende den vorgestellten Sachverhalt für eine notwendige Grundlage des Vertrags hielt. |
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Was sind die drei Voraussetzungen für die Annahme einer absichtlichen Täuschung?
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1. Täuschungsabsicht: Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung richtiger Tatsachen.
2. Täuschungsabsicht: Der Täuschende weiss von der Unwahrheit seiner Behauptungen und will den Getäuschten zum Vertragsabschluss verleiten. 3. Kausalzusammenhang zwischen dem durch die Täuschung hervorgerufenen Irrtum und dem Vertragsabschluss. |
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Es wird eine absichtliche Täuschung festgestellt. Was ist die Rechtsfolge?
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Einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages zu Gunsten des Getäuschten. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der Irrtum kein wesentlicher i.S.v. Art. 23f OR ist.
Dem Getäuschten können gegenüber dem Täuschenden neben den Rückabwicklungsansprüchen weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder c.i.c. zustehen. |
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Was sind die Rechtsfolgen eines wesentlichen Willensmangels beim Vertragsabschluss?
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Wenn ein Vertrag an einem wesentlichen Willensmangel leidet, ist er nach den Art. 23, Art. 28 I und Art. 29 I OR für die betroffene Partei unverbindlich.
Der einseitig unverbindliche Vertrag entfaltet von Anfang an keine Wirkung. Er ist ungültig. Diese Unverbindlichkeit darf aber nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden, sondern muss von der betroffenen Partei geltend gemacht werden. |